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   VG Ansbach, 09.10.2015 - AN 1 E 15.01143   

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VG Ansbach, 09.10.2015 - AN 1 E 15.01143 (https://dejure.org/2015,29767)
VG Ansbach, Entscheidung vom 09.10.2015 - AN 1 E 15.01143 (https://dejure.org/2015,29767)
VG Ansbach, Entscheidung vom 09. Oktober 2015 - AN 1 E 15.01143 (https://dejure.org/2015,29767)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Rechtmäßiger Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io

    Abbruch, Stellenbesetzungsverfahren, Dienststellenleiter, Auswahlverfahren, einstweiliger Rechtsschutz

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerwG, 26.01.2012 - 2 A 7.09

    Konkurrentenstreit; Beförderung; Versetzungsbewerber; Beförderungsbewerber;

    Auszug aus VG Ansbach, 09.10.2015 - AN 1 E 15.01143
    Der Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens sei dann sachlich gerechtfertigt, wenn der Grund aus Art. 33 Abs. 2 GG hergeleitet werden könne (BVerwG, Urteil vom 26.1.2012 - 2 A 7/09).

    Der Dienstherr könne auf Grund seines Beurteilungsspielraums bei der Bewerberauswahl das Verfahren abbrechen, wenn das Verfahren womöglich nicht (mehr) zu einer rechtsfehlerfreien Auswahlentscheidung führen könne (BVerwG, U.v. 26.1.2012, a.a.O. sowie vom 3.12.2014 - 2 A 3/13).

    Ein solcher liege insbesondere vor, wenn das Ziel verfolgt werde, einen unerwünschten Kandidaten aus leistungsfremden Erwägungen von der weiteren Auswahl für die Stelle auszuschließen (BVerwG, Urteile vom 25.4.1996 - 2 C 21.95, vom 31.3.2011 und vom 26.1.2012 - 2 A 7/09).

    Entscheidend seien der Leistungsbezug des Merkmals und dessen inhaltlicher Zusammenhang mit den Anforderungen der zu besetzenden Stelle (BVerwG, Urteil vom 26.1.2012 - 2 A 7/09).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in den Urteilen vom 26.1.2012 - 2 A 7.09, BVerwGE 141, 361 und vom 29.11.2012 - 2 C 6/11, BVerwGE 145, 195, im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. insbesondere Kammerbeschluss vom 28.11.2011 - 2 BvR 1181/11, NVwZ 2012, 366 Rn. 22 f.) formelle und materielle Anforderungen an den rechtmäßigen Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens gestellt (ebenso: BayVGH, Beschluss vom 13.1.2015 - 6 CE 14.2444).

    Wie eine Ernennung zieht auch ein Abbruch diese Rechtsfolge nur dann nach sich, wenn er rechtsbeständig ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 28.11.2011 - 2 BvR 1181/11, NVwZ 2012, 366 Rn. 22 f.; BVerwG, Urteile vom 25.4.1996 - 2 C 21.95, BVerwGE 101, 112, vom 22. Juli 1999 - 2 C 14.98, Buchholz 237.2 § 12 BlnLBG Nr. 3, vom 26.1.2012 - 2 A 7.09, a.a.O und vom 29.11.2012 - 2 C 6/11, a.a.O.).

    So kann er aufgrund seines Beurteilungsspielraums bei der Bewerberauswahl das Verfahren abbrechen, wenn kein Bewerber seinen Erwartungen entspricht oder das Verfahren womöglich nicht (mehr) zu einer rechtsfehlerfreien Auswahlentscheidung führen kann (Urteile vom 26.1.2012 - 2 A 7.09, a.a.O. und vom 29.11.2012 - 2 C 6/1, a.a.O.).

    Da der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens aus sachlich gerechtfertigten Gründen erfolgt ist, erweist sich die Behauptung des Antragstellers, mit dem Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens werde eigentlich das Ziel verfolgt, ihn als einen unerwünschten Kandidaten aus leistungsfremden Erwägungen von der weiteren Auswahl für die Stelle auszuschließen oder die Beigeladene bei der erneuten Auswahlentscheidung zu bevorzugen, nicht als durchgreifend (BVerfG, Kammerbeschluss vom 28.11.2011, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 26.1.2012, a.a.O.).

  • BVerwG, 29.11.2012 - 2 C 6.11

    Konkurrentenstreit; Richterstelle; Beförderung; Bewerbungsverfahrensanspruch;

    Auszug aus VG Ansbach, 09.10.2015 - AN 1 E 15.01143
    Der Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahren könne sowohl aus der Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagerten Organisationsgewalt des Dienstherrn gerechtfertigt werden, als auch aus Gründen, die aus Art. 33 Abs. 2 GG hergeleitet werden (BVerwG, Urteil vom 29.11.2012 - 2 C 6/11).

    Bereits im Urteil vom 29. November 2012 - 2 C 6.11, BVerwGE 145, 185 hat das Bundesverwaltungsgericht deshalb darauf hingewiesen, dass Primärrechtsschutz alleine im Wege eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO geltend gemacht werden kann.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in den Urteilen vom 26.1.2012 - 2 A 7.09, BVerwGE 141, 361 und vom 29.11.2012 - 2 C 6/11, BVerwGE 145, 195, im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. insbesondere Kammerbeschluss vom 28.11.2011 - 2 BvR 1181/11, NVwZ 2012, 366 Rn. 22 f.) formelle und materielle Anforderungen an den rechtmäßigen Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens gestellt (ebenso: BayVGH, Beschluss vom 13.1.2015 - 6 CE 14.2444).

    Die Bewerbung darf nur aus Gründen abgelehnt werden, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind (BVerwG, Urteile vom 17.8.2005 - 2 C 37.04, BVerwGE 124, 99 und vom 29.11.2012 - 2 C 6/11, BVerwGE 145, 185).

    Wie eine Ernennung zieht auch ein Abbruch diese Rechtsfolge nur dann nach sich, wenn er rechtsbeständig ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 28.11.2011 - 2 BvR 1181/11, NVwZ 2012, 366 Rn. 22 f.; BVerwG, Urteile vom 25.4.1996 - 2 C 21.95, BVerwGE 101, 112, vom 22. Juli 1999 - 2 C 14.98, Buchholz 237.2 § 12 BlnLBG Nr. 3, vom 26.1.2012 - 2 A 7.09, a.a.O und vom 29.11.2012 - 2 C 6/11, a.a.O.).

  • BVerwG, 03.12.2014 - 2 A 3.13

    Abbruch; Aufgabenbereich; Ausschreibung; Auswahlverfahren;

    Auszug aus VG Ansbach, 09.10.2015 - AN 1 E 15.01143
    Unberührt hiervon bleibt die Geltendmachung weiterer Rechte, ggf. auch in einem neuen Anordnungsverfahren nach Vorliegen der angekündigten weiteren Entscheidungen der Antragsgegnerin (vgl. BVerwG vom 3.12.2014 - 2 A 3.13).

    Der Dienstherr könne auf Grund seines Beurteilungsspielraums bei der Bewerberauswahl das Verfahren abbrechen, wenn das Verfahren womöglich nicht (mehr) zu einer rechtsfehlerfreien Auswahlentscheidung führen könne (BVerwG, U.v. 26.1.2012, a.a.O. sowie vom 3.12.2014 - 2 A 3/13).

    Die Bevollmächtigten des Antragstellers erwiderten mit Schriftsatz vom 18. August 2015, die vom Antragsteller gewählte Vorgehensweise entspreche der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Entscheidung v. 3.12.2014 - 2 A 3.13).

    Der zulässige, insbesondere fristgerecht gestellte Antrag (vgl. BVerwG, Urteil vom 3.12.2014 - 2 A 3/13, BVerwGE 151, 14, juris Rn. 24), bleibt in der Sache ohne Erfolg.

    Dies kann selbst im Erfolgsfall durch eine Hauptsacheklage nicht erreicht werden (BVerwG, Urteil vom 3.12.2014 - 2 A 3/13, juris Rn. 22; BayVGH, Beschluss vom 8.7.2011 - 3 CE 11.859, juris Rn. 22).

  • VGH Bayern, 04.02.2015 - 6 CE 14.2477

    Bundesbeamtenrecht; Konkurrentenstreit; Beförderungsdienstposten;

    Auszug aus VG Ansbach, 09.10.2015 - AN 1 E 15.01143
    Insbesondere im Hinblick auf die aktuellen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des BayVGH im Beschluss vom 4. Februar 2015 - 6 CE 14.2477 könne die streitgegenständliche Stellenbesetzungsentscheidung nicht aufrechterhalten werden.

    In der Beschlussvorlage wird u.a. ausgeführt, der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe mit Beschluss vom 4. Februar 2015 - 6 CE 14.2477 eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 23. Oktober 2014 - AN 11 E 14.1530 aufgehoben und festgestellt, dass das in der Ausschreibung festgelegte - umfangreiche - Anforderungsprofil der Auswahlentscheidung nicht zugrunde gelegt werden dürfe und den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verletzt habe.

    In der Begründung des Beschlusses ist u.a. ausgeführt, die Antragsgegnerin habe während des anhängigen Verfahrens wohl im Hinblick auf die Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Beschluss vom 4. Februar 2015 - 6 CE 14.2477 zu den rechtlichen Anforderungen an ein Anforderungsprofil und wohl auch im Hinblick auf die im gerichtlichen Schreiben vom 30. April 2015 geäußerten Bedenken die Auswahlentscheidung aufgehoben.

    Die Antragsgegnerin habe bei einer vertiefenden Überprüfung dieses Gesichtspunkts festgestellt, dass die damalige Stellenausschreibung im Hinblick auf aktuelle Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts nicht aufrechterhalten werden könne (BayVGH, B.v. 4.2.2015 - 6 CE 14.2477).

    Ausnahmen hiervon - etwa in Form der Regelung konstitutiver Anforderungen - sind hiernach nur zulässig, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann (BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013 - 2 VR 1.13, BVerwGE 147, 20; ebenso: BayVGH, Beschluss vom 4.2.2015 - 6 CE 14.2477).

  • BVerfG, 28.11.2011 - 2 BvR 1181/11

    Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs (Art 33 Abs 2 GG iVm Art 19 Abs 4

    Auszug aus VG Ansbach, 09.10.2015 - AN 1 E 15.01143
    Das Bundesverwaltungsgericht hat in den Urteilen vom 26.1.2012 - 2 A 7.09, BVerwGE 141, 361 und vom 29.11.2012 - 2 C 6/11, BVerwGE 145, 195, im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. insbesondere Kammerbeschluss vom 28.11.2011 - 2 BvR 1181/11, NVwZ 2012, 366 Rn. 22 f.) formelle und materielle Anforderungen an den rechtmäßigen Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens gestellt (ebenso: BayVGH, Beschluss vom 13.1.2015 - 6 CE 14.2444).

    Wie eine Ernennung zieht auch ein Abbruch diese Rechtsfolge nur dann nach sich, wenn er rechtsbeständig ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 28.11.2011 - 2 BvR 1181/11, NVwZ 2012, 366 Rn. 22 f.; BVerwG, Urteile vom 25.4.1996 - 2 C 21.95, BVerwGE 101, 112, vom 22. Juli 1999 - 2 C 14.98, Buchholz 237.2 § 12 BlnLBG Nr. 3, vom 26.1.2012 - 2 A 7.09, a.a.O und vom 29.11.2012 - 2 C 6/11, a.a.O.).

    Ein solcher Abbruch steht ebenfalls im Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG (vorgelagerter Rechtsschutz durch Verfahren; vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 28.11.2011 - a.a.O. Rn. 22 f. m.w.N.).

    Da der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens aus sachlich gerechtfertigten Gründen erfolgt ist, erweist sich die Behauptung des Antragstellers, mit dem Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens werde eigentlich das Ziel verfolgt, ihn als einen unerwünschten Kandidaten aus leistungsfremden Erwägungen von der weiteren Auswahl für die Stelle auszuschließen oder die Beigeladene bei der erneuten Auswahlentscheidung zu bevorzugen, nicht als durchgreifend (BVerfG, Kammerbeschluss vom 28.11.2011, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 26.1.2012, a.a.O.).

  • BVerwG, 25.04.1996 - 2 C 21.95

    Beamtenrecht: Beendigung eines Beförderungsverfahrens

    Auszug aus VG Ansbach, 09.10.2015 - AN 1 E 15.01143
    Das öffentliche Interesse an einer bestmöglichen Besetzung von Beamtenplanstellen sei vorrangig zu sehen (BVerwG, Urteil vom 25.4.1996 - 2 C 21/95).

    Ein solcher liege insbesondere vor, wenn das Ziel verfolgt werde, einen unerwünschten Kandidaten aus leistungsfremden Erwägungen von der weiteren Auswahl für die Stelle auszuschließen (BVerwG, Urteile vom 25.4.1996 - 2 C 21.95, vom 31.3.2011 und vom 26.1.2012 - 2 A 7/09).

    Wie eine Ernennung zieht auch ein Abbruch diese Rechtsfolge nur dann nach sich, wenn er rechtsbeständig ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 28.11.2011 - 2 BvR 1181/11, NVwZ 2012, 366 Rn. 22 f.; BVerwG, Urteile vom 25.4.1996 - 2 C 21.95, BVerwGE 101, 112, vom 22. Juli 1999 - 2 C 14.98, Buchholz 237.2 § 12 BlnLBG Nr. 3, vom 26.1.2012 - 2 A 7.09, a.a.O und vom 29.11.2012 - 2 C 6/11, a.a.O.).

  • BVerwG, 20.06.2013 - 2 VR 1.13

    Anforderungsprofil; Aufgabenbereich; Auswahlverfahren; Beförderungsdienstposten;

    Auszug aus VG Ansbach, 09.10.2015 - AN 1 E 15.01143
    Dabei habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts übernommen, wonach "Bezugspunkt der Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG nicht die Funktionsbeschreibung des konkreten Dienstpostens, sondern das angestrebte Statusamt ist" (Beschluss des BVerwG vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1/13).

    Ausnahmen hiervon - etwa in Form der Regelung konstitutiver Anforderungen - sind hiernach nur zulässig, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann (BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013 - 2 VR 1.13, BVerwGE 147, 20; ebenso: BayVGH, Beschluss vom 4.2.2015 - 6 CE 14.2477).

  • VGH Bayern, 05.08.2014 - 3 CE 14.771

    Heranziehung dienstlicher Beurteilungen bei Stellenbesetzung - Vollziehung einer

    Auszug aus VG Ansbach, 09.10.2015 - AN 1 E 15.01143
    Auf den Beschluss des BayVGH vom 5. August 2014 -3 CE 14.771, juris, Rn. 45 f. wurde hingewiesen.

    Zum einen lässt sich den maßgeblichen, schriftlich niedergelegten Auswahlerwägungen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 29.10.2014 - 3 CE 14.2073) nicht entnehmen, dass die Antragsgegnerin bei der Auswahlentscheidung die zu diesem Zeitpunkt relevanten periodischen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber in der rechtlich gebotenen Weise einbezogen und umfassend inhaltlich ausgewertet hat (vgl. BayVGH, Beschluss vom 17.5.2013 - 3 CE 12.2469), obwohl er nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs auch nach der Neufassung des Art. 16 Abs. 1 LlbG zum 1. August 2013 hierzu verpflichtet war (BayVGH, Beschluss vom 5.8.2014 - 3 CE 14.771, juris Rn. 45 f.).

  • BVerwG, 17.08.2005 - 2 C 37.04

    Beförderung; Fahrlässigkeit; höherwertiger Dienstposten; Kausalität;

    Auszug aus VG Ansbach, 09.10.2015 - AN 1 E 15.01143
    Die Bewerbung darf nur aus Gründen abgelehnt werden, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind (BVerwG, Urteile vom 17.8.2005 - 2 C 37.04, BVerwGE 124, 99 und vom 29.11.2012 - 2 C 6/11, BVerwGE 145, 185).
  • VGH Bayern, 13.06.2007 - 3 CE 07.807

    Beamtenrecht; Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Vergabe eines höherwertigen

    Auszug aus VG Ansbach, 09.10.2015 - AN 1 E 15.01143
    Ebenso stellt es einen sachlichen, dem Organisationsermessen zugehörigen Grund für einen Abbruch dar, wenn der Dienstherr sich entschlossen hat, die Stelle neu zuzuschneiden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.2.2014 - 1 WB 7.13; BayVGH, Beschluss vom 13.6.2007 - 3 CE 07.807).
  • BVerwG, 22.07.1999 - 2 C 14.98

    Klageänderung durch Erweiterung des sachlichen Streitstoffs; -, Sachdienlichkeit

  • BVerwG, 04.11.2010 - 2 C 16.09

    Amt im statusrechtlichen Sinne; Ernennung; Beförderung; Bewerberauswahl;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.07.2011 - 6 A 2628/10

    Rechtswidrigkeit der Beurteilung eines Mitbewerbers um eine im August 2008

  • VGH Bayern, 18.06.2012 - 3 CE 12.675

    Richter; Dienstpostenvergabe; Berufserfahrung; Anforderungsprofil;

  • VGH Bayern, 08.07.2011 - 3 CE 11.859

    Umfang des vorläufigen Rechtsschutzes bei Abbruch des

  • BVerwG, 13.12.2012 - 2 C 11.11

    Alter; Altersaufbau; Auswahlverfahren; Bedarf; Umwandlung; Zeitsoldat;

  • VGH Bayern, 17.05.2013 - 3 CE 12.2469

    Dienstliche Beurteilung als Grundlage für Auswahlentscheidung

  • BVerwG, 27.02.2014 - 1 WB 7.13

    Auswahlverfahren; Abbruch des Verfahrens; Bewerbungsverfahrensanspruch;

  • VGH Bayern, 29.10.2014 - 3 CE 14.2073

    Funktionsstelle bei dem Ministerialbeauftragten für die Gymnasien; Oberstudienrat

  • VGH Bayern, 13.01.2015 - 6 CE 14.2444

    Beamtenrecht; Dienstpostenbesetzung; Auswahlverfahren; Abbruch des

  • VGH Bayern, 19.12.2014 - 3 CE 14.2057

    Dienstpostenbesetzung; Funktionsstelle Fachbetreuung Musik; Anlassbeurteilung;

  • VG Ansbach, 18.01.2016 - AN 1 E 15.02311

    Erlöschen des Bewerbungsverfahrensanspruchs erst bei Rechtsbeständigkeit des

    Das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wurde unter dem Az. AN 1 E 15.01143 geführt.

    Mit Beschluss vom 9. Oktober 2015 - AN 1 E 15.01143 wurde der Antrag, die Antragsgegnerin zu verpflichten, das abgebrochene Stellenbesetzungsverfahren fortzusetzten, abgelehnt.

    Zur Begründung des Antrags werde auf den Schriftsatz vom 11. November 2015 zur Begründung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 9. Oktober 2015 - AN 1 E 15.01143 verwiesen.

    Zwar hat das Verwaltungsgericht Ansbach mit Beschluss vom 9. Oktober 2015 - AN 1 E 15.01143 den entsprechenden Antrag vom 17. Juli 2015, die Antragsgegnerin zu verpflichten, das abgebrochene Stellenbesetzungsverfahren fortzusetzten, abgelehnt.

  • VGH Bayern, 15.02.2016 - 3 CE 15.2405

    Sachlicher Grund für den Abbruch eines Auswahlverfahrens

    Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 9. Oktober 2015 (Az. AN 1 E 15.01143) abgelehnt.
  • VGH Bayern, 06.06.2016 - 3 CE 16.264

    Neue Entscheidung im zweiten Auswahlverfahren vor rechtsbeständiger Entscheidung

    Mit Beschluss vom 9. Oktober 2015 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag, die Antragsgegnerin zu verpflichten, das abgebrochene Stellenbesetzungsverfahren fortzusetzen, ab (Az. AN 1 E 15.01143).

    Auf die Beschwerdebegründung gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 9. Oktober 2015 - AN 1 E 15.01143 - werde Bezug genommen.

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